BGH kippt 10-Prozent-Rechtsprechung bei der Betriebskostenabrechnung
BGH v. 30.5.2018 – VIII ZR 220/17
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine bisherige Rechtsprechung zur Behandlung von Abweichungen zwischen der „vereinbarten“ und der „tatsächlichen“ Wohnfläche bei der Betriebskostenabrechnung geändert. An der bisherigen Rechtsprechung, die eine Abweichung von 10% zuließ, wird nicht länger festgehalten. Somit soll nur die „tatsächliche“ Wohnfläche berücksichtigt werden, denn es dürfe – so der BGH – bei der Verteilung der Betriebskosten im Haus nicht auf die zwischen den Mietparteien vereinbarte Wohnfläche ankommen.
Anmerkung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wengeler:
Das Urteil steht in der Linie zu der geänderten Rechtsprechung des BGH bei Mieterhöhungen (vgl. BGH v. 18.11.2015 – VIII ZR 266/14). Die damit durchaus konsequente Rechtsprechung lässt leider außer Acht, dass es eine „tatsächliche“ Wohnfläche gar nicht gibt. Selbst Gutachter kommen bei Vermessungen einer Wohnung zu verschiedenen Ergebnissen. Das kann evtl. zur Folge haben, dass Mieter die Betriebskostenabrechnung schon bei einer Abweichung von wenigen Quadratzentimetern anfechten. Eine erhöhte Anzahl von Rechtsstreitigkeiten und damit einhergehender Mehrbelastung der Gerichte wäre die Folge. Auch kann sie zu Unmut bei Mietern eines Mehrfamilienhauses und damit verbundenen weiteren Auseinandersetzungen führen, wenn es bei dem einen Mieter zu Reduzierungen und beim anderen logischerweise zu Erhöhungen des Kostenanteils kommt.
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