BGH Urteil zu Ansprüchen aus überzahlter Miete,die auf den Sozialleistungsträger übergehen

Bezieht ein Mieter zur Sicherung seines Lebensunterhalts Leistungen von einem Sozialleistungsträger, gehen möglich Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete auf den Sozialleistungsträger über.

BGH-Urteil v. 5.6.2024 – VIII ZR 150/23

Der BGH hat eine weitere Frage zum Mietrecht geklärt: Hat ein sozialleistungsbeziehender Mieter Rückerstattungsansprüche auf überzahlte Miete gegen den Vermieter?

Zum Sachverhalt:

Der Kläger war vom 1. September 2018 bis Ende Juni 2020 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Der Kläger bezog bereits während dieser Zeit Leistungen nach Maßgabe des SGB II. Den – neben einem Mitmieter – auf ihn entfallenden Teil der Miete für den Monat September 2018 entrichtete der Kläger noch selbst; für die Folgemonate übernahm das zuständige Jobcenter die Zahlung der Miete. Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht, die Miete sei sittenwidrig überhöht; zudem sei sie von Mitte September 2019 bis in den März 2020 hinein wegen eines Wasserschadens in vollem Umfang gemindert gewesen. Er klagte daher nun auf die Rückübertragung überzahlter Miete vom Jobcenter.

Zur Entscheidung:

Die Rückerstattungsansprüche des Klägers aus überzahlter Miete sind gesetzlich auf den Sozialleistungsträger übergegangen, urteilte der BGH. Der Rückerstattungsanspruch sei ein Anspruch des sozialleistungsberechtigten Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber einem Dritten – seinen Vermieter. Dieser Anspruch sei während des Mietverhältnisses entstanden, also in der Zeit, in der der Mieter Sozialleistungen bezog. Bei zeitnaher Rückerstattung hätte sich der sozialleistungsberechtigte Mieter diese auf seine weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts anrechnen lassen müssen. Durch den gesetzlichen Forderungsübergang auf das Jobcenter stünde ihm dieser Anspruch daher nicht mehr zu, er könne sie daher auch nicht einklagen. Mangels Aktivlegitimation könne der Kläger des Weiteren nicht auf Rückerstattung klagen, denn er selbst kam in diesem Zeitraum nicht für die Miete der Wohnung auf. Dem gesetzlichen Forderungsübergang stehe auch nicht entgegen, dass das Jobcenter selbst nichts unternimmt, um die Ansprüche gegen den Vermieter durchzusetzen, entschieden die Richter.

Instanzen:

AG Köpenick – 2 C 260/20/22 – Urteil vom 4. Juni 2022

LG Berlin – 64 S 190/21 – Urteil vom 19. April 2023

BGH Karlsruhe – VIII ZR 150/23 – urteil vom 5. Juni 2024

Dr. Jens Wengeler, ihr Rechtsanwalt bei Fragen rund um das Mietrecht in Castrop-Rauxel hilft Ihnen gerne weiter.

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