BGH-Urteil zur Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzforderungen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch

Ein Vermieter kann sich nach Beendigung des Mietverhältnisses bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich aus einer Barkaution befriedigen, auch wenn es an einer Ausübung des Anspruchs zu unverjährter Zeit mangelt.

BGH v. 10.7.2024 – VIII ZR 184/23

Der BGH hat eine weitere streitige Frage im Mietrecht geklärt: Kann mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen einen Kautionsrückzahlungsanspruch aufgerechnet werden?

Zum Sachverhalt:

Gegenständlich begehrte die Klägerin nach Beendigung des Wohnungsmietvertrags am 8.11.2019 die Rückzahlung der von ihr geleisteten Barkaution in Höhe von rund 780,00 EUR. Der beklagte Vermieter rechnete mit Schreiben vom 20.5.2020 über die Kaution ab und erklärte die Aufrechnung mit – streitigen – Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache in einer das Kautionsguthaben übersteigenden Höhe. Die Klägerin hat sich insoweit auf Verjährung berufen.

Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.

Gegen das Urteil der Vorinstanz legte der Beklagte Revision ein und der Fall ging vor den VIII. Zivilsenat des BGH.

Zur Entscheidung:

Der BGH stellte nun klar, dass eine im Wohnraummietverhältnis getroffene Barkautionsabrede dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Mieter regelmäßig kein Interesse daran habe, dass dies noch in unverjährter Zeit erfolge, denn die isolierte Ausübung der Ersetzungsbefugnis innerhalb der Verjährungsfrist wäre insofern ein lediglich formaler Schritt im Vorfeld zu der für beide Parteien letztlich maßgeblichen Abrechnung des Vermieters über die Barkaution, die ihrerseits nach der Rechtsprechung des Senats nicht in jedem Fall innerhalb der kurzen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.

Instanzen:

AG Erlangen – 1 C 302/21 – Urteil vom 7. Juli 2022

LG Nürnberg-Fürth – 7 S 3897/22 – Urteil vom 25. Juli 2023

BGH Karlsruhe – VIII ZR 184/23 – Urteil vom 10.07.2024

 

Dr. Jens Wengeler, Ihr Rechtsanwalt rund um die Abwicklung von Mietverträgen in Castrop-Rauxel, hilft Ihnen gerne weiter.

Stichwörter: Rechtsanwalt Castrop-Rauxel, Mietrecht, Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen mit Barkaution, Beendigung eines Mietverhältnisses

Stichwörter: Aufrechnung Kaution Mietrecht